Für Sonderbauten (z.B. Industriebauten oder Versammlungsstätten) können Rauchabzugsanlagen oder Rauch- und Wärmeabzugsanlagen erforderlich sein. Diese werden in Abhängigkeit der Grundfläche der Räume oder für eine raucharme Schicht mit einer Höhe von mindestens 2,5 m bemessen.
Die Bemessung für eine raucharme Schicht mit einer Mindesthöhe von 2,5 m erfolgt nach DIN 18232, als natürlicher oder maschineller Rauchabzug.
In Abhängigkeit der geplanten Kubatur, Geschossigkeit und Nutzung des Gebäudes kann in Abstimmung mit Ihnen eine optimale Auslegung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen erreicht werden!